Rechtsanwalt K. Michael Elkurdi

Rechtsanwalt K. Michael Elkurdi

Das sollten Sie beachten:

  • Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage beachten!
  • Verfallsfristen in Arbeitsverträgen beachten!
  • Etwaige Sperrfrist von der BA f. Arbeit bei Abfindungsverträgen im Auge behalten!

 

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Arbeitsrecht

Im Referat Arbeitsrecht beraten und vertreten wir in erster Linie Arbeitnehmer und mittelständische Unternehmen als Arbeitgeber. So unterstützen wir unsere Mandanten in Angelegenheiten wie

  • Kündigung
  • Abfindung
  • Aufhebungsvertrag
  • Abmahnung
  • Urlaubsabgeltung
  • Arbeitszeugnis
um nur einige Problemfelder zu nennen.

Kündigung:

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine das Arbeitsverhältnis gekündigt? Reagieren Sie besonnen und lassen die erste Enttäuschung zunächst etwas sacken! Handeln Sie dann aber zügig. Als Gedankenstütze sei Ihnen hier die 3-Wochen-Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage genannt. Die Frist beginnt ab Zugang der Kündigung zu laufen.

Änderungskündigung:

Ihr Arbeitgeber möchte den Inhalt des Arbeitsvertrages einseitig ändern. Dann spricht er in der Regel eine sogenannte Änderungskündigung aus. D.h. entweder das Arbeitsverhältnis besteht fort, jedoch zu geänderten Konditionen (z.B. weniger Gehalt, anderer Arbeitsort, Mehrarbeit bei gleichem Gehalt, Herabsetzung der Arbeitszeit etc.) oder aber - wenn Sie der Änderung nicht zustimmen sollten - gilt es als durch die Kündigung als beendet. Bei derartigen Absichten Ihres Arbeitgebers ist es angezeigt, anwaltliche und - sofern erforderlich - gerichtliche Unterstützung zu suchen. Auch hier gilt die 3-Wochen-Frist zu beachten.

Abfindung:

Es besteht die weit verbreitete Fehlvorstellung, dass der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung hat. Dies ist nicht ganz richtig, um nicht zu sagen unzutreffend. Wenn eine Abfindung im Arbeitsvertrag keine Erwähnung findet oder der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung die Zahlung einer Abfindung nicht anbietet, ist ein Anspruch auf Zahlung einer solchen in der Regel nicht gegeben. Denn ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung existiert nicht. Dennoch realisieren wir in der Regel in Kündigungsschutzprozessen vor allen Arbeitsgerichten Deutschlands Abfindungsvergleiche für unsere Mandanten. Denn für den Fall, dass die Kündigung unwirksam ist (und nur für diesen Fall) besteht für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungspflicht. Diese kann bei entsprechendem Verhandlungsgeschick durch Zahlung einer attraktiven Abfindung kompensiert werden. Der Arbeitnehmer hat oftmals ebenfalls ein Interesse, statt einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss, eine attraktive Abfindungszahlung zu erhalten. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist durch die Kündigung und das Kündigungsschutzverfahren ohnehin deutlich erschüttert und bietet mehrheitlich keine gute Basis für eine konstruktive und harmonische weitere Zusammenarbeit.

Als Faustregel für eine Abfindungszahlung gilt: 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Bsp.: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit bei zuletzt 5.000,00 Euro (brutto)
Abfindung: 0,5 x 5.000.00 € x 10 Jahre = 25.000,00 €

Reagieren Sie besonnen und nicht voreilig nach Erhalt einer Kündigung.
Lassen Sie sich jedoch nicht zu lange Zeit, behalten die 3-Wochen-Frist im Auge und kontaktieren Sie uns zeitig genug.
Wir beraten Sie gern zu Ihren Chancen und Risiken und sichten in einem für Sie völlig kostenfreien Erstgespräch Ihre Vertragsunterlagen und das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers.